Coronaregeln im Sportbetrieb auf Sportanlagen und -stätten

  • 23. September 2021

Auflagen aufgrund Corona im Sportbetrieb auf Sportanlagen und -stätten

  • die Teilnahme und Benutzung erfolgt auf eigenes Risiko
    • Personen ist die Teilnehme und Benutzung untersagt, wenn
      • sie einer Absonderungspflicht unterliegen (krankheitsverdächtigte, positiv Getestete) oder
      • diese typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus, namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Schnupfen, Geruchs- oder Geschmacksverlust, aufweisen oder
      • diese weder einen Test-, Impf- noch Genesenennachweis vorlegen können (soweit dieser erforderlich ist, siehe unten) oder
      • diese die Angabe ihrer Kontaktdaten verweigern

Hygieneanforderungen

In der Basisstufe gilt bei Sport in geschlossenen Räumen sowie bei Nutzung von Duschen und Umkleiden 3G.

  • Kinder bis einschl. fünf Jahren und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot aus- genommen (sofern sie asymptomatisch sind).
  • Schüler*innen müssen keinen Testnachweis vorlegen, es reicht die Vorlage des Schülerausweises oder eines ähnlichen Dokuments.

In der Warnstufe gilt 3G auch beim Sport im Freien, in geschlossenen Räumen tritt anstelle eines Antigen-Schnelltests ein PCR-Test (nicht bei Kindern und Schüler*innen).

In der Alarmstufe ist Sport nur noch mit 2G zulässig (nicht bei Kindern und Schüler* innen), d.h. es muss eine Impfung oder Genesung vorliegen. Die Genesung muss mindestens 28 Tage und darf maximal sechs Monate zurückliegen.

Minderjährige, die nicht zur Schule gehen, sind von der PCR-Testpflicht (Warnstufe) bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot (Alarmstufe) ausgenommen. Sie müssen in beiden Stufen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.
Das Landesgesundheitsamt macht den Eintritt der jeweiligen Stufe durch Veröffentlichung bekannt.

Umkleiden, Duschen und Aufenthaltsräume sowie Gemeinschaftseinrichtungen können genutzt werden. Voraussetzung für die Nutzung der Toiletten ist, dass sie nicht geteilt werden und Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich nicht begegnen.

Abseits des Sportbetriebs besteht in geschlossenen Räumen Maskenpflicht (z. B. in Umkleiden). Wo immer möglich, ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. Falls Räumlichkeiten die Einhaltung des Mindestabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zuvermeiden.